§ 9 OTPG Nachsorge für Lebendspenderinnen/Lebendspender

OTPG - Organtransplantationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Die Entnahmeeinheit ist verpflichtet, Lebendspenderinnen/Lebendspendern jedenfalls drei Monate nach der Spende eine Nachkontrolle anzubieten. Danach müssen Entnahmeeinheiten in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen Lebendspenderinnen/Lebendspender schriftlich daran erinnern, dass sie sich zum Spenderinnenschutz/Spenderschutz einer fachärztlichen Nachkontrolle unterziehen sollen. Dafür hat die Entnahmeeinheit für jede/jeden Lebendspenderin/Lebendspender einen individuellen, risikobasierten Nachsorgeplan zu erstellen und diesen der/dem Spenderin/Spender auszuhändigen.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 OTPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 OTPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 OTPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 OTPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 OTPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 OTPG
§ 10 OTPG