§ 9 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
    1. 1.Ziffer einsLeistungen für die Entfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,
    2. 2.Ziffer 2Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des § 43 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des Paragraph 43, Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, besteht.
  2. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 476,50 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer, wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis, abgeholt, so ist von diesem 18,30 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 476,50 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer, wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis, abgeholt, so ist von diesem 18,30 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,30 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,80 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.Für die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,30 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,80 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
  4. (4)Absatz 4Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:Für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Absatz 5,, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1.

je Einhufer, Kamel, Lama oder Alpaka

11,60 Euro

2.

je Rind

8,80 Euro

3.

je Kalb bis 1 Jahr

1,30 Euro

4.

je Schwein

2,60 Euro

5.

je Ferkel und je Nachgeburt

0,50 Euro

6.

je Schaf/Ziege

0,80 Euro

7.

je Zuchtwild

0,80 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

26,40 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

26,40 Euro

  1. (5)Absatz 5Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,80 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,60 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.Für die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,80 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,60 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 30.06.2025
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