§ 3 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten und Materialien sowie sonstige Personen, die solche Gegenstände in Verwahrung haben (Verwahrer), sind verpflichtet, deren Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Materialien befinden, oder einem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten. Der Bürgermeister hat die bei ihm eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.

(2) Amtstierärzte, freiberuflich tätige Tierärzte sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei eigener Wahrnehmung zur Anzeigeerstattung oder zur Entgegennahme der Anzeige und zur Weiterleitung an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.

(3) Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder Materialien treffen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger oder Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG.

(5) Die Bestimmungen des § 18 Tiermaterialien-Verordnung bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. TMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. TMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. TMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. TMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. TMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. TMV
§ 4 Oö. TMV