§ 3 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erzeuger von tierischen Nebenprodukten und Materialien sowie sonstige Personen, die solche Gegenstände in Verwahrung haben (Verwahrer), sind verpflichtet, deren Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Materialien befinden, oder einem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten. Der Bürgermeister hat die bei ihm eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Amtstierärzte, freiberuflich tätige Tierärzte sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei eigener Wahrnehmung zur Anzeigeerstattung oder zur Entgegennahme der Anzeige und zur Weiterleitung an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder Materialien treffen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder Materialien treffen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger oder Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, entfallen, wenn der Erzeuger oder Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TMG.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)Die Bestimmungen des Paragraph 18, der Tiermaterialien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,, bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 30.06.2025
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