§ 2 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.
  2. (2)Absatz 2Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. 1.Ziffer eins„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, TMG);
    2. 2.Ziffer 2„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß Paragraph 3, TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;
    3. 3.Ziffer 3„Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb;
    4. 4.Ziffer 4„Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(Anm: LGBl.Nr. 137/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2024)

In Kraft seit 01.01.2025 bis 30.06.2025
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