§ 6 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 6

Gemeindesammelstelle

 

(1) Die Gemeinden können im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden sowie im Einvernehmen mit den Betreibern zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien sowie für Kleinmengen an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen einrichten.

 

(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen.

 

(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.

 

(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bürgermeister kann abweichend von § 5 Abs. 1 bestimmte Verpackungsmaterialien zur Sammlung zulassen, wenn dadurch die Entsorgung nicht beeinträchtigt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2007)

 

(5) Das Verbringen der tierischen Nebenprodukte oder Materialien zur Gemeindesammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis zu erfolgen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

 

(6) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind in die für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien bereitgestellten Sammelbehälter einzubringen und bis zur Abholung durch den Betreiber bei einer Raumtemperatur von maximal 7 °C gekühlt zu lagern. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

 

(7) Entfallen (LGBl. Nr. 100/2007)

 

(8) Tierische Nebenprodukte oder Materialien, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, sind von den Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Entnahme von Gegenständen, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gemeindesammelstelle vorhanden ist.

In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. TMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. TMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. TMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. TMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. TMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. TMV
§ 7 Oö. TMV