Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2)Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Die in den Absatz eins und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. TMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 Oö. TMV