§ 10 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 10

Gebühren

(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 § 3 TMGdes TMG beträgt 138100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 § 5 TMGdes TMG beträgt 6945 Euro je Kontrollefür jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019
§ 10

Gebühren

(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 § 3 TMGdes TMG beträgt 138100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 § 5 TMGdes TMG beträgt 6945 Euro je Kontrollefür jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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