Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsAufzeichnungen haben zu führen:
1.Ziffer einsder Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3;der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß Paragraph 3 ;,
2.Ziffer 2die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien;die Betreiber über alle Anzeigen gemäß Paragraph 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien;
3.Ziffer 3der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien.
(2)Absatz 2Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2020, 137/2024)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 30.06.2025
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