§ 4 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 4

Aufzeichnungen

(1) Aufzeichnungen haben zu führen:

1.

der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3;

2.

die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien;

3.

der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien.

(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Alle geeigneten zugelassenen Betreiber mit SitzBetriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. Im Fall, dass der Betreiber seinen Sitz außerhalb Oberösterreichs hat, trifft diese Verpflichtung den Erzeuger oder Verwahrer.(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019
§ 4

Aufzeichnungen

(1) Aufzeichnungen haben zu führen:

1.

der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3;

2.

die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien;

3.

der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien.

(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Alle geeigneten zugelassenen Betreiber mit SitzBetriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. Im Fall, dass der Betreiber seinen Sitz außerhalb Oberösterreichs hat, trifft diese Verpflichtung den Erzeuger oder Verwahrer.(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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