§ 9 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 9

Entgelte

(1) Die Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres AufwandesAufwands für

1.

Leistungen für die AbholungEntfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,

2.

Leistungen für die Entfernung (d.h. Einsammlung und Transport) und Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren,

3.

Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,

4.

Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im SinneSinn des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.

zu berechnen.

(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden folgende Entgeltefür tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten:

1.

für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 365,40 Euro pro Tonne,

2.

für in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 180 Euro pro Tonne.

. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.

(3) Für die im Abs. 1 Z. 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,441,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 2,913,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr)Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010)

(4) Für die im Abs. 1 Z. 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1. je Einhufer 8,92 Euro

1.

Je Einhufer

9,54 Euro

2.

Je Rind

7,22 Euro

3.

Je Kalb bis 1 Jahr

1,08 Euro

4.

Je Schwein

2,17 Euro

5.

Je Ferkel und je Nachgeburt

0,44 Euro

6.

Je Schaf/Ziege

0,65 Euro

7.

Je Zuchtwild

0,65 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

2. je Rind 6,75 Euro

3. je Kalb 1,01 Euro

4. je Schwein 2,03 Euro

5. je Ferkel 0,41 Euro

6. je Schaf/Ziege 0,61 Euro

7. je Zuchtwild 0,61 Euro

8. Geflügel/pro Tonne 20,25 Euro

9. Fische/pro Tonne 20,25 Euro

(5) Für die im Abs. 1 Z. 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,610,65 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des BevölkerungsstandesBevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,231,32 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr)Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010)

(6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.

(7) Die vonDer Betreiber kann den Gemeinden zu entrichtendendie Entgelte gemäßnach Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 sind von der AVE EntsorgungsGmbH, Teilbetrieb Tierkörperverwertung, in Regau jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreibenvorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2007)

(8) InDie in den in Abs. 2 und 4 genannten Beträgenbis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die Umsatzsteuer nicht enthaltenletzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 9

Entgelte

(1) Die Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres AufwandesAufwands für

1.

Leistungen für die AbholungEntfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,

2.

Leistungen für die Entfernung (d.h. Einsammlung und Transport) und Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren,

3.

Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,

4.

Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im SinneSinn des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.

zu berechnen.

(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden folgende Entgeltefür tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten:

1.

für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 365,40 Euro pro Tonne,

2.

für in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 180 Euro pro Tonne.

. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.

(3) Für die im Abs. 1 Z. 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,441,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 2,913,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr)Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010)

(4) Für die im Abs. 1 Z. 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1. je Einhufer 8,92 Euro

1.

Je Einhufer

9,54 Euro

2.

Je Rind

7,22 Euro

3.

Je Kalb bis 1 Jahr

1,08 Euro

4.

Je Schwein

2,17 Euro

5.

Je Ferkel und je Nachgeburt

0,44 Euro

6.

Je Schaf/Ziege

0,65 Euro

7.

Je Zuchtwild

0,65 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

2. je Rind 6,75 Euro

3. je Kalb 1,01 Euro

4. je Schwein 2,03 Euro

5. je Ferkel 0,41 Euro

6. je Schaf/Ziege 0,61 Euro

7. je Zuchtwild 0,61 Euro

8. Geflügel/pro Tonne 20,25 Euro

9. Fische/pro Tonne 20,25 Euro

(5) Für die im Abs. 1 Z. 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,610,65 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des BevölkerungsstandesBevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,231,32 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr)Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010)

(6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.

(7) Die vonDer Betreiber kann den Gemeinden zu entrichtendendie Entgelte gemäßnach Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 sind von der AVE EntsorgungsGmbH, Teilbetrieb Tierkörperverwertung, in Regau jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreibenvorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2007)

(8) InDie in den in Abs. 2 und 4 genannten Beträgenbis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die Umsatzsteuer nicht enthaltenletzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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