§ 17 NEHG-DV Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Registrierung
  1. (1)Absatz eins,Um eine Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.Um eine Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name, die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
  5. (5)Absatz 5,Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
  6. (6)Absatz 6,Anträge, sonstige Anbringen sowie etwaige Nachweise sind bei der zuständigen Behörde über das NEIS einzubringen
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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