§ 18 NEHG-DV Abweichendes Wirtschaftsjahr

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden. Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. Paragraph 26, Absatz 6, NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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