§ 25 NEHG-DV Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden. Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels römisch drei a AVR für die Prüfung von EU ETS römisch zwei Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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