§ 24 NEHG-DV Widerruf der Registrierung

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß § 4 NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß § 5 Abs. 2 NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel VIIa MRR. Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in Paragraph 5, Absatz 2, und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel römisch sieben a MRR.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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