§ 26 NEHG-DV (NEHG-Durchführungsverordnung), Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase - JUSLINE Österreich
§ 26 NEHG-DV Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Registrierung
(1)Absatz eins,Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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