Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Art. 75m MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Art. 30 der RED erfolgen.Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Artikel 75 m, MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Artikel 30, der RED erfolgen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Art. 38 Abs. 5 MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Art. 31a Abs. 5 der RED erfolgen.Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Artikel 38, Absatz 5, MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 31 a, Absatz 5, der RED erfolgen.
(3)Absatz 3,Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß § 6 Abs. 5 der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023 erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach § 20 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 33/2024, zur Verfügung zu stellen.Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023, erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach Paragraph 20, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2024,, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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