§ 27 NEHG-DV Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.Sofern Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach Paragraph 7, NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach Paragraph 6, NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 angewendet wurde.Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 angewendet wurde.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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