Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
In- und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 366/2022, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.Die Paragraphen 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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