§ 19 NEHG-DV Reinvestition

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Wird die Reinvestition gemäß § 26 Abs. 9 NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen. Wird die Reinvestition gemäß Paragraph 26, Absatz 9, NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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