§ 10 NEHG-DV Handelsteilnehmer in der Einführungsphase

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vereinfachte Registrierung
  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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