§ 3 NEHG-DV (NEHG-Durchführungsverordnung), Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) - JUSLINE Österreich
§ 3 NEHG-DV Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
(1)Absatz eins,Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.
(2)Absatz 2,USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
(3)Absatz 3,Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Absatz eins, genannten Verfahren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, der FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, und des Paragraph 10, der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.
(4)Absatz 4,Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 3, unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
(5)Absatz 5,Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
(6)Absatz 6,Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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