§ 5 NEHG-DV EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.Um die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NEHG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NEHG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NEHG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NEHG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NEHG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NEHG-DV
§ 6 NEHG-DV