Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Daten des Abs. 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Die Daten des Absatz 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:
1.Ziffer einsName und Subjektidentifikationsnummer,
2.Ziffer 2die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
3.Ziffer 3die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.
(3)Absatz 3,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
1.Ziffer einsName und Subjektidentifikationsnummer und
2.Ziffer 2die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(4)Absatz 4,Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsName und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
3.Ziffer 3die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung unddie im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung und
4.Ziffer 4ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang Xa MRR.ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang römisch zehn a MRR.
(5)Absatz 5,In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang Xb MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang römisch zehn b MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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