§ 6 NEHG-DV Ausschluss von Teilnehmern

NEHG-DV - NEHG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
  2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
  3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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