Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
(2)Absatz 2Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den Paragraphen 40,, 41 Absatz 2, zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(3)Absatz 3Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.
(4)Absatz 4§ 8 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 4, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist § 37 sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den Paragraphen 6,, 7, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist Paragraph 37, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; § 34 ist sinngemäß anzuwenden.Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den Paragraphen 6,, 7, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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