§ 16 MedienG Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.Soweit das Gericht im Urteil nach Paragraph 15, Absatz 3, auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Gegendarstellung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Gegendarstellung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Urteils in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Gegendarstellung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Gegendarstellung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Urteils in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Im Urteil nach Abs. 2 sind dem Antragsteller ferner der Ersatz der Kosten dieser Urteilsveröffentlichung und der auf Grund des früheren Urteils erfolgten Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.Im Urteil nach Absatz 2, sind dem Antragsteller ferner der Ersatz der Kosten dieser Urteilsveröffentlichung und der auf Grund des früheren Urteils erfolgten Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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