§ 26 MedienG Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2026
§ 26.Paragraph 26,

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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