§ 21 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024

Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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