§ 12 MedienG Veröffentlichungsbegehren

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.

(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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