Stimmenabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(3) Der Wähler erhält sodann vom Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und zwei amtliche Stimmzettel, von denen einer die Aufschrift "Landwirtschaftskammerwahl" und der andere die Aufschrift "Bezirksbauernkammerwahl" trägt. Findet nur eine Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer oder nur eine solche der Bezirksbauernkammer statt, so erhält der Wähler nur einen amtlichen Stimmzettel mit der entsprechenden Aufschrift. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt die (den) amtlichen Stimmzettel aus, legt sie (ihn) in das Wahlkuvert, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ohne es zu öffnen, in die Wahlurne legt.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Dazu hat der Wahlberechtigte dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den oder die mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert (§ 24 Abs 4) zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
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