Ermittlung des Wahlergebnisses in Gemeinden,
die in Wahlsprengel eingeteilt sind
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Ortswahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 39 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirksbehörde sowie nach deren Anordnung der Hauptwahlbehörde unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg bekanntzugeben.
(2) Bei den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden kann die Hauptwahlbehörde anordnen, daß die Ortswahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 39 Abs 4 bekanntgegebenen Feststellungen für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und das Ergebnis unverzüglich telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten haben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Ortswahlbehörde zu übermitteln. Die Ortswahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 39 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und für jede Wahl in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 39 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Ortswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Ortswahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Ortswahlbehörde.
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