Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine
(1) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. in die Bezirksbauernkammer berechtigt.
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