§ 55 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

 

§ 55

 

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

In Kraft seit 01.11.1978 bis 31.12.9999
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