Kundmachung und Beratung
der Abstimmungsergebnisse
Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 63 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
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