Anfechtung der Wahlen in die Bezirksbauernkammern
(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer an der Wahl beteiligten Partei kann die kundgemachten Ergebnisse der Wahlen in die Bezirksbauernkammern sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein konnten, mittels Beschwerde anfechten.
(2) Die Beschwerden sind innerhalb einer Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlergebnisse bei jener Bezirkswahlbehörde einzubringen, die das Wahlergebnis ermittelt hat. Über die Beschwerden entscheidet die Hauptwahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig.
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