Mandatsermittlung für die Wahl der Bezirksbauernkammer
(1) Die Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.
(3) Die Parteisummen und die im Sinne des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.
(4) Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.
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