Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt. wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 38 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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