§ 32a LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

 

§ 32a

 

(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen.

 

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und

1.

an die zuständige Ortswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder

2.

am Wahltag an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit zu übermitteln.

Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk ‚verspätet’ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

 

(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.

 

(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat

1.

die gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung zu verwahren,

2.

vor der Auszählung

a)

die rechtzeitig gemäß Abs 2 übermittelten oder die gemäß Abs 3 übergebenen Briefwahlkarten im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,

b)

die Briefwahlkarten zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und in die Wahlurne zu legen und

c)

die leeren Briefwahlkarten zu vernichten.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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