§ 24 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl

 

§ 24

 

(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Wahlbehörde (§ 32a Abs 2) ausüben (Briefwahl).

 

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

 

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 1 herzustellen und zu beschriften. Bei Briefwahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

 

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der oder die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln.

 

(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des oder der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

 

(6) Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

 

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ oder durch die Buchstaben ‚WK’ oder ‚BW’ in auffälliger Weise zu vermerken.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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