Leitung der Wahlhandlung, Einrichtung des Wahllokales
(1) Die Leitung der Wahl steht in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind (§ 25), den Sprengelwahlbehörden, sonst der Ortswahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, daß im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
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