§ 34 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ausübung des Wahlrechtes; Zulassung zur Stimmenabgabe

 

§ 34

 

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.

(3) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(4) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(5) Für jede zu den selbständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(6) Das Wahlrecht für selbständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte u. dgl. übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(8) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Orts(Sprengel)wahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmenabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(9) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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