§ 29 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wahlzeugen

 

§ 29

 

In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 34 Abs. 9 - nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

In Kraft seit 17.11.1999 bis 31.12.9999
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