Besondere Bestimmungen über die Bezeichnung
der Wahlvorschläge
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Leiter der zuständigen Wahlbehörde die auf den Wahlvorschlägen angegebenen Vertreter der wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Abänderung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind Parteienbezeichnungen, die schon auf den veröffentlichten Wahlvorschlägen für die letzte Wahl in die Landwirtschaftskammer bzw. in die betreffende Bezirksbauernkammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge jedoch so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht wären.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber (Listenführer) benannt.
(3) Ist im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, dann gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
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