Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer besitzt, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 13 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen.
(2) Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.
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