(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.
0 Kommentare zu § 7 LKWO 1978