Bezirkswahlbehörde
(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf die diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs 2).
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