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Bezirkswahlbehörde
(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten rechtskundigen Landesbeamtenständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall derseiner vorübergehenden Verhinderung des von ihm bestellten Wahlleitersfür sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(23) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebietdie diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs. 2).
Bezirkswahlbehörde
(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten rechtskundigen Landesbeamtenständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall derseiner vorübergehenden Verhinderung des von ihm bestellten Wahlleitersfür sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(23) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebietdie diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs. 2).