§ 8 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden

 

§ 8

 

(1) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt hinsichtlich der Hauptwahlbehörde nach der bei der jeweils letztvergangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des Landes, hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde im Bereich des zugehörigen Wahlkreises und hinsichtlich der Orts- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(4) Jede Partei kann durch ihre Vertrauensperson Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am achten Tag nach der Sprengeleinteilung (§ 25 Abs 3), für jede Wahlbehörde einzubringen, und zwar

1.

beim Leiter der Hauptwahlbehörde für die Bildung der Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und

2.

beim Leiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde für die Bildung der Ortswahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden.

Sind dem Leiter der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt, und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(5) Niemand kann - den Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz ausgenommen - gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzmitglied) mehrerer einander unter- oder übergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter (§ 4, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1) bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(6) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(7) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder werden jeweils vom Vorsitzenden der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden vom Bürgermeister, öffentlich kundgemacht.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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