Wahlbehörden
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.
(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.
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