§ 3 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Wahlbehörden

§ 3

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Jeder WahlbehördeDas notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden die notwendigen Hilfskräfteden Orts- und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, demSprengelwahlbehörden von der Wahlleiter vorsteht oderjeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von dessen Vorstand er bestellt wirdder jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009

Wahlbehörden

§ 3

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Jeder WahlbehördeDas notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden die notwendigen Hilfskräfteden Orts- und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, demSprengelwahlbehörden von der Wahlleiter vorsteht oderjeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von dessen Vorstand er bestellt wirdder jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

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